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    <title>Juraexamen.com</title>
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    <description>Juraexamen.com - Forum zum Thema Jura, Examen und Lernen. Juristen tauschen sich ueber die richtige Examensvorbereitung aus und diskutieren Fachfragen.</description>
    <dc:publisher>Michael Hensen &lt;kontakt@juraexamen.com&gt;</dc:publisher>
    <dc:creator>jurmatiX GbR</dc:creator>
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     <title>Juraexamen.com</title>
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    <title>Eigentumserwerb Grundstücksschenkung - HILFE! (09.03.2010 um 23:24:08 im Forum Zivilrecht)</title>
    <description>
Es heißt weiter im Meikel/Böttcher-Kommentar zur GBO, 10. Auflage, 2009, § 20, Rn. 183: 
§ 20 GBO ist nur eine Ordnungsvorschrift, so dass seine Verletzung, wie die Vornahme einer Eintragung OHNE dass die materiell WIRKSAME Auflassung dem Grundbuchamt vorgelegen hat, keine matriellrechtlichen Auswirkungen hat (die Eintragung bleibt wirksam!) 
ABER: Wenn vom Grundbuchamt unter Verletzung des § 20 GBO eine unwirksame Einigung vollzogen wird (d.h., Eintragung im GB vorgenommen), tritt KEINE materielle Rechtsänderung ein und das Grundbuch wird UNRICHTIG! 

Ich glaube, das ist auch unstreitig - zumindest ist mir keine andere Auffassung bekannt. Andernfalls müsste man bei einer Übereignung nach §§ 873, 925 ja auch nicht I. Auflassung, II. Eintragung, III. Berechtigung des Veräußers prüfen, sondern könnte dann die Prüfung der Auflassung stets weglassen, wenn eine Eintragung erfolgt ist.
Zudem würde der von den §§ 104ff. bezweckte Schutz auch unterlaufen, wenn so einfach durch ein Versehen des Grundbuchamtes ein z.B. mit einer Reallast belastetes Grundstück auf einen Minderjährigen wirksam umgeschrieben werden könnte!

Die Frage bleibt trotzdem, worauf der Aufgabensteller hinaus will. In welchem Semester ist die HA denn gestellt worden?</description>
    <dc:date>2010-03-09T22:24:08+01:00</dc:date>
  </item>

  <item rdf:about="http://www.juraexamen.com/forum/viewtopic.php?t=7867#57905">
    <link>http://www.juraexamen.com/forum/viewtopic.php?t=7867#57905</link>
    <title>Eigentumserwerb Grundstücksschenkung - HILFE! (09.03.2010 um 21:36:57 im Forum Zivilrecht)</title>
    <description>Hallo, 
ich sitz auch an dem Fall und hab hier mal ebenfalls was reingestellt, was ich in einem anderen Forum auch schon geschrieben hab.

Hab mich mal mit dem Thema befasst, ob nicht doch evtl. § 985 BGB anzuwenden ist, weil zwar die Auflassung nichtig ist, aber möglicherweise die bereits erfolgte Eintragung ins Grundbuch die N doch noch zur Eigentümerin machen würde. 

Dazu in Weber, Sachenrecht II (Grundstücksrecht), 2005, § 4, Rn. 56/57: 
Bei der Beantragung einer Eintragung eines Eigentumsübergangs an einem Grundstück ins Grundbuch, kommt ergänzend noch § 20 GBO hinzu, wonach die Eintragung des neuen Eigentümers nur erfolgen kann, wenn neben der Bewilligung des alten Eigentümers zusätzlich noch der Nachweis der materiell-rechtlichen WIRKSAMEN Einigung (also wirksame Auflassung) vorliegt! 

Weiter nach einem Urteil des OLG München: 
&amp;quot; im Fall der Auflassung eines Grundstücks darf die Eintragung nur erfolgen, wenn die erforderliche Einigung des berechtigten und des anderen Teils erklärt ist. Die Einigung richtet sich nach § 925 I BGB!&amp;quot; 
&amp;gt; eine Einigung fand aber nicht statt, da die Mutter der N die Genehmigung verweigerte! 

Es heißt weiter im Meikel/Böttcher-Kommentar zur GBO, 10. Auflage, 2009, § 20, Rn. 183: 
§ 20 GBO ist nur eine Ordnungsvorschrift, so dass seine Verletzung, wie die Vornahme einer Eintragung OHNE dass die materiell WIRKSAME Auflassung dem Grundbuchamt vorgelegen hat, keine matriellrechtlichen Auswirkungen hat (die Eintragung bleibt wirksam!) 
ABER: Wenn vom Grundbuchamt unter Verletzung des § 20 GBO eine unwirksame Einigung vollzogen wird (d.h., Eintragung im GB vorgenommen), tritt KEINE materielle Rechtsänderung ein und das Grundbuch wird UNRICHTIG! 

Was ja bedeuten würde, dass N trotz Eintragung nicht Eigentümerin würde, denn die erfolgte Eintragung ins Grundbuch führt NICHT zu einer Rechtsänderung. Oder etwa doch?
Vielleicht besagt das aber nur, dass das Grundbuchamt keine Eintragungen vornehmen darf, bei denen die Einigung unwirksam ist. Was ist aber, wenn das schon geschehen ist?
Denn die Berichtigung des GB findet ja nur statt, wenn W diese beantragen würde, was er aber nicht getan hat. Bleibt die Eintragagung im GB somit also bestehen und wirksam?

Wäre schön wenn mir jemand helfen könnte.

Gruß</description>
    <dc:date>2010-03-09T20:36:57+01:00</dc:date>
  </item>

  <item rdf:about="http://www.juraexamen.com/forum/viewtopic.php?t=7719#57904">
    <link>http://www.juraexamen.com/forum/viewtopic.php?t=7719#57904</link>
    <title>2. examen NRW März.. jemand hier? (09.03.2010 um 20:50:47 im Forum Examensreport &amp;amp; Life-Berichte)</title>
    <description>  
Lieber Stefan, besten Dank für deine Hilfe! Du bist echt grandios!

Nichts zu danken  :)</description>
    <dc:date>2010-03-09T19:50:47+01:00</dc:date>
  </item>

  <item rdf:about="http://www.juraexamen.com/forum/viewtopic.php?t=7719#57903">
    <link>http://www.juraexamen.com/forum/viewtopic.php?t=7719#57903</link>
    <title>2. examen NRW März.. jemand hier? (09.03.2010 um 20:49:04 im Forum Examensreport &amp;amp; Life-Berichte)</title>
    <description>- fühlte mich heut etwas veräppelt, weil ich mit schlimmsten zvr gerechnet habe - dachte schon daran, ob die klausuren iwie vertauscht wurden oder ist z4 gar nicht gleich ZVR? ich fands supi! :))) 

Ich war mir auch erst nicht sicher, ob ich hier nicht gerade noch mal eine Klausur in der großen BGB- Übung schreibe  :lol: Ok, etwas übertrieben, ich geb's zu. Aber für eine Z-4 Klausur im zweiten juristischen Staatsexamen in der Tat nicht sonderlich schwer.</description>
    <dc:date>2010-03-09T19:49:04+01:00</dc:date>
  </item>

  <item rdf:about="http://www.juraexamen.com/forum/viewtopic.php?t=7719#57902">
    <link>http://www.juraexamen.com/forum/viewtopic.php?t=7719#57902</link>
    <title>2. examen NRW März.. jemand hier? (09.03.2010 um 20:17:43 im Forum Examensreport &amp;amp; Life-Berichte)</title>
    <description>Ist niemand aus NRW da, der mal kurz die SVe wiedergeben würde?

Sorry, für Details fehlt mir jetzt echt komplett der Kopf. Bin gerade von der Z-4 nach Hause gekommen (OLG Köln) und wirklich gut platt.

Nur soviel, was mir gerade schnell einfällt : 

Z-1 - &amp;quot;normales Urteil&amp;quot;, eigentlich nur DeliktsR und etwas GesellschaftR  (ein Typ ist vor einem Möbelhaus - OHG - glatteisbedingt auf die Nase gefallen und will nun SE wegen unterlassener Streupflicht); 4 Anträge, 4 Beklagte (Gesellschaft und persönlich haftende Gesellschafter); Klausur als solches nicht richtig schwer, aber viel zu viel. In 5h nie und nimmer schaffbar. Kosten und vorl. Vollstreckbarkeit erlassen.

Z-2 - reine Erbrechtsklausur Anwalt; Vertretung der Klägerin, die bereits Klage eingereicht hat; Testament und Pflichtteilsentziehung. Inhaltlich auch nicht all zu schwer (fast nur materielles Recht und mit dem Kommentar gut zu lösen), vom Umfang ok. Kein Schriftsatz verlangt.


Z-3 - Zwangsvollstreckungsrecht, Urteil. Nach meiner Lösung 4 Anträge, § 767 analog wg Unwirksamkeit des Titels, Klage auf Herausgabe des Titels § 371 BGB analog, und zwei mal § 767 ZPO mit materiell-rechtlichen Einwendungen (u.a. Vollstreckungsvereinbarung/Vertrag - hier war wohl eine Abgrenzug zu § 766 ZPO erforderlich). Inhaltlich auch nicht richtig schwer, soweit ich mich jetzt richtig erinnere fast nur Schuldrecht und etwas SachenR; ansonsten Prozess-Vergleich und noch ein ZPO-Problem (Unwirksamkeit eines VU beim Vergleich der Parteien im Einspruchtstermin in offener Einspruchsfrist); Kosten und vorl. Vollstreckbarkeit erlassen.

Z-4 - Eigentlich eine Knaller-Klausur. Anwaltsklausur aus Sicht des Beklagten der bereits verklagt wurde. Ein Zulässigkeitsproblem (örtliche Zuständigkeit §§ 39, 281 und 504 ZPO); ansonsten nur materielles Recht (= Schuldrecht - Gewährleistung, Mangel, Verbraucherbegriff, vortäuschen einer gewerblichen Nutzung des Kaufgegenstandes durch Käufer, Erfüllungsort für die Nacherfüllung, Unmöglichkeit der Nacherfüllung beim Stückkauf etc). Zudem noch ein Gegenanspruch des beklagten Mandanten (hier aus § 433II BGB auf Kaufpreiszahlung). In der Zweckmäßigkeit sollte wohl u.a. eine Widerklage erörtert werde. Schriftsätze waren auch diesmal NICHT zu fertigen !! Zeitlich gut machbar und echt nicht schwer. 

Bis auf die Z-1 vom letzten Donnerstag fand ich die Klausuren bisher wirklich in Ordnung und meinem Empfinden nach wesentlich einfacher als die Klausuren, die ich im Mai 2009 (zum ersten mal) geschrieben habe.

So, das war's erstmal. Donnerstag geht's mit ÖR weiter.




Lieber Stefan, besten Dank für deine Hilfe! Du bist echt grandios!</description>
    <dc:date>2010-03-09T19:17:43+01:00</dc:date>
  </item>

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    <link>http://www.juraexamen.com/forum/viewtopic.php?t=7873#57901</link>
    <title>Anwalt in Hattingen, Witten, Sprockhövel, Gevelsberg etc. (09.03.2010 um 19:52:40 im Forum Anwaltsstation)</title>
    <description>Danke dir trotzdem. Aber bis Dortmund ist es von mir aus schon eine halbe Weltreise, das möchte ich einfach für so einen langen Zeitraum eher vermeiden und das dann noch mit Berufsverkehr...

Vielleicht kennen ja andere hier noch Tipps in der näheren Umgebung.

LG</description>
    <dc:date>2010-03-09T18:52:40+01:00</dc:date>
  </item>

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    <link>http://www.juraexamen.com/forum/viewtopic.php?t=7876#57900</link>
    <title>Unterschied zw. Aufrechnung und Annahme an Erfüllung statt (09.03.2010 um 19:43:17 im Forum Zivilrecht)</title>
    <description>Hey!

Kann mir jemand den Unterschied zwischen Aufrechnung und Annahme an Erfüllun statt erklären? :roll: 

viele liebe grüße  :)</description>
    <dc:date>2010-03-09T18:43:17+01:00</dc:date>
  </item>

  <item rdf:about="http://www.juraexamen.com/forum/viewtopic.php?t=7867#57899">
    <link>http://www.juraexamen.com/forum/viewtopic.php?t=7867#57899</link>
    <title>Eigentumserwerb Grundstücksschenkung - HILFE! (09.03.2010 um 19:35:26 im Forum Zivilrecht)</title>
    <description>Also prüfst du im Rahmen des § 985 nur die Wirksamkeit der Auflassungeklärung gem § 107 und kommst dann (wie die  Rspr., vgl. NJW 2005, 1430 und NJW 2003, 1129) zu dem Ergebnis, dass die Auflassung unwirksam und N zu unrecht eingetragen ist? 



Soweit der Schenkungsvertrag nur auf Übertragung des Grundstückseigentums und wegen des bestehenden Mietvertrages nicht zusätzlich auf Einräumung des Besitzes gerichtet ist, wird man einen vertraglichen Herausgabeanspruch wohl nicht herleiten können - da gebe ich recht. 

Nur was bleibt dann noch zu prüfen? Allenfalls könnte man noch über eine analoge Anwendung des § 985 nachdenken, wenn man ein AWR zugunsten des N bejaht. Eine unzerstörbare Rechtsposition könnte er dadurch erlangt haben, dass er bereits als Eigentümer eingetragen ist und gegenüber W einen Anspruch auf Auflassung des Grundstücks hat (zumindest, soweit man die Wirksamkeit des Schenkungsvertrages bejaht) und N diese seinerseits durch die inzwischen erreichte Volljährigkeit auch selbst erklären kann.
Das wäre aber so aus dem Bauch heraus ziemlich weit hergeholt, zumal die normalen Voraussetzungen für das Entstehen eines AWR an Grundstücken (bindende Auflassung, § 873 II + Vormerkung). Dagegen spricht vor allem, dass W das Grundbuch berichtigen lassen könnte und es so einem Dritten übereignen, was nicht für eine hinreichend gesicherte Rechtposition des N spricht.</description>
    <dc:date>2010-03-09T18:35:26+01:00</dc:date>
  </item>

  <item rdf:about="http://www.juraexamen.com/forum/viewtopic.php?t=7849#57898">
    <link>http://www.juraexamen.com/forum/viewtopic.php?t=7849#57898</link>
    <title>Rechtswidrigkeit/Putativnotwehr/Erlaubnistatbestandsirrtum (09.03.2010 um 19:35:05 im Forum Strafrecht)</title>
    <description>Rengier ist wirklich (zumindest im BT) ein absolutes Standardwerk, das uns mehrmals neben Wessels empfohlen wurde. Maßgebendes Kriterium für die Zitierfähigkeit ist die Wissenschaftlichkeit und die ist in jedem Fall gegeben. Ich habe das übrigens auch so gemacht, dass ich versucht habe, die HA erst im Groben mal nur mit Lehrbüchern und Skripten zu lösen und dann für die Details die in den Fußnoten angegebene Literatur zu sichten. Das hat immer ganz gut funktioniert, vor allem wenn man das mit anderen zusammen gemacht hat.

Weiterhin viel Erfolg! :D</description>
    <dc:date>2010-03-09T18:35:05+01:00</dc:date>
  </item>

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    <link>http://www.juraexamen.com/forum/viewtopic.php?t=7875#57897</link>
    <title>Biete Nachhilfe für Anfanggsemestler Potsdam/Berlin (09.03.2010 um 19:21:10 im Forum Repetitorien)</title>
    <description>Rechtsreferendar mit Prädikatsexamen bietet Nachhilfe für Potsdamer oder Berliner Studenten in den Anfangssemester für die Rechtsgebiete Zivilrecht (insb. BGB AT, SchuldR AT und BT) und Strafrecht (AT/BT) an. 

Neben der systematischen Vermittlung bzw. Wiederholung des genannten materiellen Rechts sollte der Schwerpunkt bei der Fallbearbeitung liegen. Denn immerhin ist das Klausurentraining zum guten Bestehen von Klausuren unerlässlich. Gerne auch in einer kleinen Gruppe von 2- 3 Personen. 

Vergütung nach Vereinbarung.</description>
    <dc:date>2010-03-09T18:21:10+01:00</dc:date>
  </item>

  <item rdf:about="http://www.juraexamen.com/forum/viewtopic.php?t=7874#57896">
    <link>http://www.juraexamen.com/forum/viewtopic.php?t=7874#57896</link>
    <title>Biete Nachhilfe für Anfanggsemestler Potsdam/Berlin (09.03.2010 um 19:17:45 im Forum Jura, Examen, Ausbildung &amp;amp; Co)</title>
    <description>Rechtsreferendar mit Prädikatsexamen bietet Nachhilfe für Potsdamer oder Berliner Studenten in den Anfangssemester für die Rechtsgebiete Zivilrecht (insb. BGB AT, SchuldR AT und BT) und Strafrecht (AT/BT) an. 

Neben der systematischen Vermittlung bzw. Wiederholung des genannten materiellen Rechts sollte der Schwerpunkt bei der Fallbearbeitung liegen. Denn immerhin ist das Klausurentraining zum guten Bestehen von Klausuren unerlässlich. Gerne auch in einer kleinen Gruppe von 2- 3 Personen. 

Vergütung nach Vereinbarung.</description>
    <dc:date>2010-03-09T18:17:45+01:00</dc:date>
  </item>

  <item rdf:about="http://www.juraexamen.com/forum/viewtopic.php?t=7848#57895">
    <link>http://www.juraexamen.com/forum/viewtopic.php?t=7848#57895</link>
    <title>Studiendauer relevant? (09.03.2010 um 19:14:01 im Forum Jura, Examen, Ausbildung &amp;amp; Co)</title>
    <description>An deiner Rechnung stimmt was nicht.
Wenn jemand 2006 anfängt (meist ja im Oktober), dann wird er wohl frühestens im November 2010 die schriftlichen Arbeiten geschrieben haben und erst im Frühjahr 2011 Bescheid bekommen, ob er durchgefallen ist oder nicht. Je nachdem, wann der Verbesserungsversuch unternommen wird, kriegt man da auch erst 2012 Bescheid und hätte dann von 2006 bis 2012 studiert. Das klingt lang, war es aber mMn keineswegs.

Das war auch nur ein fiktives Beispiel. ^ :wink:  Und ich hab mir für mein Beispiel jetzt einfach mal ausgedacht, dass jemand im WS 2006 angefangen hat, zügig studiert, dann im April 2010 Examen (Freischuss) schreibt - im August/September 2010 Bescheid bekommt, ob er die Klausuren bestanden hat - wenn nicht: sich im November wieder meldet und dann im April 2011 nochmal Examen schreibt - und letzlich dann - bei Bestehen - ca. im September 2011 fertig ist. Ok, wäre dann nicht, wie in meinem Beispiel Frühjahr sondern eher Herbst 2011 - es sei denn man schreibt noch einen Durchlauf eher wieder Examen nach dem durchgefallenen Freischuss. (Beispiel mit den Terminen/Fristen für Niedersachsen, je nach Bundesland sind die Termine ja auch anders)</description>
    <dc:date>2010-03-09T18:14:01+01:00</dc:date>
  </item>

  <item rdf:about="http://www.juraexamen.com/forum/viewtopic.php?t=6796#57894">
    <link>http://www.juraexamen.com/forum/viewtopic.php?t=6796#57894</link>
    <title>1. Examen Nds. im Oktober (09.03.2010 um 19:10:04 im Forum Examensreport &amp;amp; Life-Berichte)</title>
    <description>entspann dich mal, ich schilder nur die fakten. ich kenne auch leute die in derselben situation sind wie du. 

ich weiß, wie hart die situation ist. aber mal ehrlich: das weiß man auch vorher. jeder examenskandidat weiß doch, dass es unter umständen sehr lange dauern kann bis die ergebnisse vorliegen. dass das system aus sicht der prüflinge nicht ok ist und eine extreme belastung darstellt will ich damit ja nicht in abrede stellen. aber darauf muss man sich vorher einstellen und entsprechende vorkehrungen treffen. genug zeit hat man dafür jedenfalls in der phase nach den klausuren....

ich wünsch dir natürlich, dass es jetzt schnell geht!</description>
    <dc:date>2010-03-09T18:10:04+01:00</dc:date>
  </item>

  <item rdf:about="http://www.juraexamen.com/forum/viewtopic.php?t=7719#57893">
    <link>http://www.juraexamen.com/forum/viewtopic.php?t=7719#57893</link>
    <title>2. examen NRW März.. jemand hier? (09.03.2010 um 18:22:57 im Forum Examensreport &amp;amp; Life-Berichte)</title>
    <description>ich bin auch recht platt - in zweierlei hinsicht: zum einen körperlich, aber zum anderen hinsichtl. der klausuren - fühlte mich heut etwas veräppelt, weil ich mit schlimmsten zvr gerechnet habe - dachte schon daran, ob die klausuren iwie vertauscht wurden oder ist z4 gar nicht gleich ZVR? ich fands supi! :))) viel erfolg euch allen weiterhin!!!</description>
    <dc:date>2010-03-09T17:22:57+01:00</dc:date>
  </item>

  <item rdf:about="http://www.juraexamen.com/forum/viewtopic.php?t=7849#57892">
    <link>http://www.juraexamen.com/forum/viewtopic.php?t=7849#57892</link>
    <title>Rechtswidrigkeit/Putativnotwehr/Erlaubnistatbestandsirrtum (09.03.2010 um 18:11:10 im Forum Strafrecht)</title>
    <description>Danke=)

Ein Freund meinte gerade wie man ein lehrbuch definiert also besonders im vergleich zu skripten, weil beispielsweise der rolf schmidt laut dem lehrstuhl nicht zitierfähig ist...

Mir gehts es halt konkret um den Rengier.

Hallo, Rengier AT (obwohl 2009 neu), BT I und II sowie die Wessels Reihe sind DIE Standard Lehrbücher (aus denen nicht wenige Professoren auch mal gerne Anregungen beziehen...) und somit auch zitierfähig. Rolf Schmidt, Alpmann und Hemmer sind als Skripten konzipiert und waren bei uns verpönt (= nicht zitierfähig). Fündig werden solltest Du eigentlich ja auch bei Roxin AT I und II (natürlich auch zitierfähig). Liebe Grüsse und viel Freude mit der Arbeit.</description>
    <dc:date>2010-03-09T17:11:10+01:00</dc:date>
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