Also bei ZI habe ich keinen VSD geprüft, aber bei § 823 diskutiert, ob zwischen E und N ein Gefälligkeitsvertrag oder ein Gefälligkeitsverhältnis vorlegen haben könnte und überlegt, ob sich eine daraus ergebende Haftungsmilderung zwischen E und N sich erstens auf das Deliktsrecht (ggf. analog) übertragen lässt und zweitens, ob das sich dann auch im Verhältnis zu F auswirken könnte.
ZII... ich versuche mich mal etwas genauer zu erinnern... Also das Problem, dass § 28 HGB nicht 100%ig passt, habe ich auch, da das Handelsgeschäft ja erst nach der Gründung aufgenommen wurde, aber auch eine Haftung danach bejaht.
Bei einem Kommanditisten habe ich eine Aufrechnung gegenüber der Gesellschaft durchgehen lassen, sodass seine Einlage komplett geleistet war und er nicht mehr haftet.
Bei dem anderen habe ich das auch so mit der Stundung im Außenverhältnis.
Dann war da der Anspruch noch wegen der Zuweniglieferung; da habe ich über § 320 BGB geprüft, ob Erfüllungswirkung eingetreten ist und eine Abgrenzung vorgenommen zwischen offener und verdeckter Zuweniglieferung und Anwendbarkeit von Mängelgewährleistungsrecht und allgemeinem Leistungsstörungsrecht und bin zum Mängelgewährleistungsrecht gekommen und dann dazu, dass die Zuweniglieferung einem Mangel gleichsteht und habe dann aber den Obliegenheitsverstoß nach § 377 HGB geprüft und habe diesen bejaht, sodass § 320 BGB nicht ging und gehaftet wurde.
Und bei dieser EDV Sache gab es ja irgendwie das Problem mit der Vertretungsmacht, wo ich dann aber gegen die Gesellschaft die wahre Rechtslage zugrunde gelegt habe (B war ausgeschieden, also A vertretungsbefugt) und bei dem Anspruch gegen B die Lage nach dem HReg, wonach das Ausscheiden des B nicht eingetragen wurde und bin so zur Rosinentheorie gelangt.
Aber so richtig überzeugt bin ich von allem nicht...
