1. Hinsichtlich der G hab ich eine Anordnung nach §§ 2271 III, § 2289 II, § 2338 BGB mit dem K als Testamentsvollstrecker vorgeschlagen. Ist zwar dann immer noch Erbin, allerdings triffts der ihr Interesse ja schon einigermaßen. Müsste dann auch nicht mitwirken. Einen Erbverzicht hab ich auch verneint, weil kein gesetzliches Erbrecht.
2. Den Pflichtteil hab ich auch so berechnet. Ich hab insoweit auch keine Anrechnung oder Ausgleichung mangels Bestimmung und mangels
§ 2050 BGB angenommen.
3. Ich hab auch einen Nießbrauch vorgeschlagen. Gerade dann halt hier erläutert, dass durch Schenkung die Wohnung und die Wertsteigerung dem Pflichtteil entzogen wird. Hier ist dann auf den Zeitpunkt der Schenkung abzustellen, so dass die Schenkung schon belastet erfolgen sollte. Problem ist dann § 2325 II BGB, wodurch die Frist nicht läuft. Allerdings will sie ja die Nießbrauchsgestaltung, weil ihre Altersvorsorge vorrangig sein soll. Weitere Möglichkeit zur Reduzierung des Pflichtteils ist dann die Adoption der G. Möglich wäre auch, die G zu heiraten bzw. eine Lebenspartnerschaft mit ihr einzutragen. Allerdings hab ich mich nicht getraut, das vorzuschlagen

Hier hab ich dann auch den
§ 2327 BGB bejaht.
4. Bei der Übertragung per Kauf ging mir dann die Zeit aus. Fand eine Aufrechnung mit dem Pflichtteilsanspruch aber irgendwie seltsam, weil er den eigentlich nicht geltend machen will. Hab daher dann Missbrauchsgefahr gesehen und die Gestaltung mangels Sicherheit abgelehnt.