ich fands beschissen. fälle mit autos sind nicht mein ding
meine lösung ist mir dermaßen peinlich, aber irgendwas musste ich ja schreiben
Die Examensprüfung
Examensreport & Life-Berichte 
huibuh hat geschrieben:in berlin ja, fands eher mistig - hab ewig rumüberlegt und mich dann im ausgangsfall für auslegung als rücktrittsrecht in der ersten abwandlung als einigung über rückabwicklung nach anfechtungsregeln und damit 812, in der zweiten abwandlung dann leicht geändert wegen saldotheorie zu lasten minderjähriger entschieden.
keine ahnung obs passt.
weil ich knapp 2 h gebraucht hab bevor ich das erste wort geschrieben hab, hab ich zu den kosten für steuer/versicherung, verwahrung und fahrt- und anwaltskosten nicht wirklich viel geschrieben. war am ende zu wenig zeit, so dass ich pfuschen musste.



Iradraconis hat geschrieben:Mit Abwandlung wär der echt noch fieser gewesen. Fand den schon schlimm genug so.. Hab auch ne Anfechtung umgedeutet in vertragliches Rücktrittsrecht. Hoffe das wars auch, und ich hab nicht den Wald vor lauter Bäumen nicht gesehen. Zivilrecht Gott sei Dank erstmal vorbei und von Sachenrecht verschont geblieben...

Dr. Amore hat geschrieben:Iradraconis hat geschrieben:Mit Abwandlung wär der echt noch fieser gewesen. Fand den schon schlimm genug so.. Hab auch ne Anfechtung umgedeutet in vertragliches Rücktrittsrecht. Hoffe das wars auch, und ich hab nicht den Wald vor lauter Bäumen nicht gesehen. Zivilrecht Gott sei Dank erstmal vorbei und von Sachenrecht verschont geblieben...
Hatte ich auch erst überlegt mit der Umdeutung.
Habs dann letztendlich anders gemacht: Entegen dem üblichen Aufbau erstmal 812 geprüft, den allerdings scheitern lassen, weil a) keine Arglist und b) § 119 II durch Mängelgewährleistungsrecht ausgeschlossen
> damit war mangels ex tunc Nichtigkeit der Weg für einen Rücktritt vom existenten Kaufvertrag auch wieder frei.....aber dann gings los mit dem Übel, hatte keinen Plan unter was für eine AGL ich z.B. die KFZ-Kosten packen solle und wie ich die Berechnungs von V wegen hypothetischen Mietwagenkosten verwerten sollte.


Iradraconis hat geschrieben:Dr. Amore hat geschrieben:Iradraconis hat geschrieben:Mit Abwandlung wär der echt noch fieser gewesen. Fand den schon schlimm genug so.. Hab auch ne Anfechtung umgedeutet in vertragliches Rücktrittsrecht. Hoffe das wars auch, und ich hab nicht den Wald vor lauter Bäumen nicht gesehen. Zivilrecht Gott sei Dank erstmal vorbei und von Sachenrecht verschont geblieben...
Hatte ich auch erst überlegt mit der Umdeutung.
Habs dann letztendlich anders gemacht: Entegen dem üblichen Aufbau erstmal 812 geprüft, den allerdings scheitern lassen, weil a) keine Arglist und b) § 119 II durch Mängelgewährleistungsrecht ausgeschlossen
> damit war mangels ex tunc Nichtigkeit der Weg für einen Rücktritt vom existenten Kaufvertrag auch wieder frei.....aber dann gings los mit dem Übel, hatte keinen Plan unter was für eine AGL ich z.B. die KFZ-Kosten packen solle und wie ich die Berechnungs von V wegen hypothetischen Mietwagenkosten verwerten sollte.
Hast du denn beim Rücktritt vom Kaufvertrag nen Sachmangel angenommen?
Das mit den Mietwagenkosten konnte ich auch nicht wirklich einordnen. Wurde dann auch knapp mit der Zeit... Hab dann irgendwas hingeschrieben..

