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 Wahndelikt...untauglicher Versuch...?? Nächstes Thema anzeigen
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Faulpelz26



Anmeldedatum: 26.01.2010
Beiträge: 3

BeitragVerfasst am: Mo, 8. Februar, 2010 - 23:07 Antworten mit ZitatNach oben

Ich habe einen Fall bei dem ich nicht weiss, wie die A strafrechtlich bewertet wird?:
A und B haben den Plan ihren Vater V in dessen Wohnung zu töten. Als A den V mit einem Messer niedersticht kann sich dieser (V) retten und verschwindet spurlos aus der Wohnung. A denkt zunächst, dass sie ihren Vater nicht getötet hat. Als A und B ihren Vater jedoch nicht finden könne, gehen sie davon aus, er sei doch gestorben. In Wirklichkeit verheilt die Stichwunde und V überlebt.
Wie ist es zu bewerten, dass A zunächst denkt sie hätte V nicht getötet, dann aber doch annimt ihr Vater sei an der Stichwunde gestorben?
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Campo



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Beiträge: 142
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BeitragVerfasst am: Mo, 8. Februar, 2010 - 23:30 Antworten mit ZitatNach oben

Das ist kein Wahndelikt.

Ein untauglicher Versuch liegt dann vor, wenn der Täter über tatsächliche Umstände irrt.

Ein Wahndelikt liegt dann vor, wenn der Täter über rechtliche Umstände irrt.


Zuletzt bearbeitet von Campo am Mo, 8. Februar, 2010 - 23:36 , insgesamt einmal bearbeitet
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Faulpelz26



Anmeldedatum: 26.01.2010
Beiträge: 3

BeitragVerfasst am: Mo, 8. Februar, 2010 - 23:35 Antworten mit ZitatNach oben

Danke erstmal für die Antwort...das A denkt sie hätte V nicht getötet, dann aber doch annimmt ihn getötet zu haben hat keine Auswirkung auf die Versuchsstrafbarkeit? Ist das nicht sowas wie ein Irrtum?
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Campo



Anmeldedatum: 14.12.2008
Beiträge: 142
Wohnort: Hessischer Referendar in Hamburg

BeitragVerfasst am: Mo, 8. Februar, 2010 - 23:39 Antworten mit ZitatNach oben

Es ist jetzt schon recht spät und die letzte Akte war lang ( Wink ), aber so spontan denke ich, dass die Ansichten der Täter nach dem Zustechen weniger mit dem Tatentschluss (dieser lag im Zeitpunkt des Zustechens ja vor) zu tun haben, sondern mit einem möglichen Rücktritt nach § 24 StGB.
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WhiteShark



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Beiträge: 21

BeitragVerfasst am: Mi, 10. Februar, 2010 - 8:31 Antworten mit ZitatNach oben

Das würde ich auch so sehen. Wahndelikt und untauglicher Versuch haben damit nichts zu tun. Hier geht es doch vielmehr um die Frage, ob ein unbeendeter oder beendeter Versuch vorliegt.

Beendet ist der Versuch danach, wenn der Täter glaubt, alles zur Tatbestandsverwirklichung Erforderliche getan zu haben bzw. er den Eintritt des Erfolges ernstlich für möglich hält oder halten musste.
Ein unbeendeter Versuch liegt vor, wenn der Täter glaubt, er habe noch nicht alles Erforderliche für den Erfolgseintritt getan, dies aber im unmittelbaren Fortgang noch für möglich hält (wenn er es denn wollte).

Bei der Bestimmung, ob nun ein beendeter oder unbeendeter Versuch vorliegt, hält sich der BGH an die Lehre vom sog. Rücktrittshorizont, so dass auf die Sicht des Täters zum Zeitpunkt der letzten Ausführungshandlung abzustellen ist:

Hält der Täter nach Abschluss seiner letzten Ausführungshandlung den angestrebten Erfolg zwar zunächst für möglich, erkennt aber unmittelbar darauf, dass er sich geirrt hat, so ist im Rahmen des „Rücktrittshorizonts“ allein die korrigierte Vorstellung maßgebend mit der Folge, dass der Täter, dessen Handlungsmöglichkeiten unverändert fortbestehen, durch Abstandnahme von weiteren Ausführungshandlungen mit strafbefreiender Wirkung zurücktreten kann (sog. korrigierter Rücktrittshorizont).

Der korrigierte Rücktrittshorizont gilt natürlich auch in „umgekehrter Konstellation“: Geht der Täter bei fortbestehender Handlungsmöglichkeit zunächst nicht von der Erfolgstauglichkeit seiner Handlung aus, erkennt aber in unmittelbaren Anschluss die nahe liegende Möglichkeit des Eintritts des tatbestandlichen Erfolges, so gilt auch insoweit der korrigierte Rücktrittshorizont mit der Folge, dass ein beendeter Versuch vorliegt.

Die Schilderung des Falles deutet darauf hin, dass A zunächst von einem unbeendeten Versuch ausging, dann aber glaubt, der V sei doch gestorben. Damit läge wohl ein beendeter Versuch vor, so dass sich die Rücktrittsanforderungen nach § 24 I 1 Fall 2 richten würden.
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