EIgentlich ist § 51 GO ja keine EGL, sondern nur eine reine Aufgabennorm.
Aber sie wird trotzdem in den meisten Fällen ohne Kommentar als EGL herangezogen.
Nach meinen Repunterlagen darf man das wohl aber auf gar keinen Fall. von der aufgabennorm auf die Befugnisnorm zu schließen
JEtzt habe ich gelesen, dass man das entweder über § 14 OBG löst oder eine Annexkompetenz des BM annimmt, weil ja eigentlich dem BM die Mittel ebenfalls zur Verfügung gestellt werden müssen, wenn ihm schon das Recht zur Ordnungsgewalt eingeräumt wird.
Wie löst denn das BverWG das Problem? Weiß da jmd was?
Wie geht man am besten in der Klausur vor?
Wenn mir da jmd mal paar Anregungen geben könnte, wäre ich sehr dankbar.
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