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 Einstellung nach §§ 170 II, 346 und §§ 170 II, 230 StGB Nächstes Thema anzeigen
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Anmeldedatum: 18.05.2009
Beiträge: 13

BeitragVerfasst am: Mo, 26. Juli, 2010 - 18:01 Antworten mit ZitatNach oben

Ich brauche mal Eure Hilfe: kann ich innerhalb einer prozessualen Tat bei zwei Taten in Tatmehrheit (einfache KV, zwei Geschädigte) gleichzeitig jeweils nach §§ 170 II, 346 mangels öffentlichen Interesses und §§ 170 II, 230 StGB mangels besonderen öffentlichen Interesses einstellen?

Diese Zweiteilung ergibt sich daraus, dass ein Geschädigter keinen Strafantrag gestellt hat, der andere aber schon.

Danke!
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