Ich brauche mal Eure Hilfe: kann ich innerhalb einer prozessualen Tat bei zwei Taten in Tatmehrheit (einfache KV, zwei Geschädigte) gleichzeitig jeweils nach §§ 170 II, 346 mangels öffentlichen Interesses und §§ 170 II, 230 StGB mangels besonderen öffentlichen Interesses einstellen?
Diese Zweiteilung ergibt sich daraus, dass ein Geschädigter keinen Strafantrag gestellt hat, der andere aber schon.
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