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Pomelo
Anmeldedatum: 21.07.2010
Beiträge: 2
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Verfasst am:
Mi, 28. Juli, 2010 - 19:47 |
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Ich bin mir noch nicht ganz im Klaren, ob ich einen Meinungsstreit im Urteil bzw. in den Entscheidungsgründen darstellen muss.
Ich habe zum einen gelesen, dass abweichende Meinungen in unterinstanzlichen Urteilen nicht darzustellen sind, da die Parteien nicht an wissentschaftlichen Darstellungen interessiert sind. Mein Ausbilder hingegen hat mir gesagt, dass ein Meinungsstreit in jedem Fall gebracht werden muss.
Villeicht kann mir jemand diesbezüglich weiterhelfen? Ich will im Examen kein Böses erwachen haben
Vielen Dank für eure Antworten. |
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Oliver

Anmeldedatum: 17.04.2007
Beiträge: 812
Wohnort: Düsseldorf
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Verfasst am:
Mi, 28. Juli, 2010 - 20:37 |
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Du solltest das tun, was dein Ausbilder dir sagt, sonst wird die Note dort nicht so toll ausfallen.
Grundsätzlich ist es aber nicht erforderlich, zu den Rechtsansichten der Parteien Stellung zu nehmen. Es wird allerdings häufig gemacht, um zu zeigen, dass man sie ernst nimmt. Auf die Art und Weise nimmt man den Parteien auch etwas Wind aus den Segeln, sodass die Wahrscheinlichkeit sinkt, dass das Urteil angefochten wird.
Falls du jetzt aber Meinungsstreit im engeren Sinne, also von wegen Prof. X sagt dies, Prof. Y aber das: Das würde ich komplett weglassen, du bist nicht mehr in der Uni. Was unterschiedliche Ansichten in der Rspr. angeht, so "gibt es keinen Meinungsstreit", soweit ein BGH-Urteil oder nur ein OLG-Urteil vorliegt. |
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MacKaber
Anmeldedatum: 22.12.2008
Beiträge: 92
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Verfasst am:
Mi, 28. Juli, 2010 - 21:34 |
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Meinungsstreits an sich sind für die juristische Praxis meist unbedeutend. Ich habe in meiner Zivilstation nur dann solche Streitfragen erwähnt, wenn es wirklich mal entscheidend darauf ankam und insb. wenn eine Partei sich auf eine bestimmte Meinung berufen hat.
Dann erforderte das aber typischerweise auch kein vertieftes Auseinandersetzen mit dem Meinungsstand (Urteile sind keine wissenschaftllichen Darstellungen). Sofern es eine BGH-Entscheidung dazu gibt, sollte man der folgen. Wenn nicht, habe ich es so gemacht, dass ich kurz geschrieben habe, warum der einen Ansicht nicht zu folgen war und die andere deshalb vorzugswürdig ist. Hat insgesamt gut funktioniert und die Note stimmte am Ende auch. |
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SaSu
Anmeldedatum: 26.02.2008
Beiträge: 336
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Verfasst am:
Mi, 28. Juli, 2010 - 22:45 |
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Also, ich würde es auch so machen, wier es dein Ausbilder wünscht.
Auch in den Examensklausuren würde ich Meinungsstreitigkeiten, soweit für die Falllösung bzw- Begründung ausschlaggebend, zumindest kurz darstellen.
Ggf kann man auch die ablehnende Ansicht mit ein/zwei Sätzten kurz darstellen und dann direkt der BGH-rechtssprechung folgen. Das reicht in der Regel vollkommen aus. |
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phoenix
Anmeldedatum: 02.02.2009
Beiträge: 142
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Verfasst am:
Do, 29. Juli, 2010 - 7:21 |
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Ich habe im gesamten Ref glaube ich keinen einzigen Meinungsstreit irgendwo dargestellt. Weder in Arbeiten für die Stationen noch in Klausuren. In solchen Fällen habe ich mich einfach immer für eine Meinung (i.d.R. natürlich die der Rspr.) entschieden und mich dann bemüht, diese vernünftig zu begründen, ohne auf Gegenansichten einzugehen. Das hat mir nie geschadet. Nur einmal wurde mir in einer Probleklausur an den Rand geschrieben, dass ich den Streit zwischen Lit. und Rspr. bei der Abgrenzung von Raub und räuberischer Erpressung nicht dargestellt habe. Hat sich auf die Bewertung aber wohl auch kaum ausgewirkt.
Anders ist es natürlich dann, wenn sich z.B. eine Partei ausdrücklich auf eine von der Rspr. abweichende Auffassung beruft. Dann sollte man auch explizit darauf eingehen. Und wenn dein Ausbilder auf die Darstellung von Streitigkeiten Wert legt, solltest du das in den Stationsarbeiten auch so machen - denn da gilt einfach das, was der Ausbilder sagt.  |
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gottfried
Anmeldedatum: 22.02.2010
Beiträge: 359
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Verfasst am:
Do, 29. Juli, 2010 - 16:02 |
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Aber bitte im Urteilsstil! Nicht Uni-mäßig "A vertritt ..., B vertritt ..., zu folgen ist ...".
Vielmehr: Ergebnis unter Zitierung der zutreffenden Ansicht. + "Die gegenteilige Auffassung (xx) überzeugt nicht, weil ..." |
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