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sternchen83
Anmeldedatum: 23.12.2007
Beiträge: 46
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Verfasst am:
Mi, 21. Juli, 2010 - 13:51 |
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Hallo,
ich grübele eben über einem Fall der kumulativen Kausalität. Ich weiß, wir haben das mal in der VL besprochen, aber mir ist das Ergebnis entfallen. Im netz und den Lehrbüchern finde ich keine, mich zufriedenstellende Antwort. Und da hier ja immer so viele schlaue Menschen sind, frag ich jetzt hier mal nach!
B und C mischen unabhängig voneinander und ohne von dem anderen zu wissen nacheinander gift in den tee des A. A stirbt an der Vergiftung. Es stellt sicher heraus, dass keine Dosis jeweils alleine zum Tod geführt hätte, sondern nur beide gemeinsam.
Würdet ihr fahrlässige Tötung und Mord an der objektiven zurechnung scheitern lassen oder am vorsatz?
Objektiv zurechenbar ist doch jeweils die eine handlung, denn ohne die handlung einer der beiden personen würde a noch leben. und vorsatz haben doch auch beide, da sie den A töten wollten.
das wäre dann nur versuch als ergebnis oder? |
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EJPimprover
Anmeldedatum: 09.10.2009
Beiträge: 210
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Verfasst am:
Mi, 21. Juli, 2010 - 15:49 |
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Hey,
soweit ich weiß, scheitern die Fälle der kumulativen Kausalität an der objektiven Zurechnung.
Denn jeder Tatbeitrag war ja erstmal kausal für den Todeserfolg. Aber hier hat sich nicht die vom jeweiligen Täter geschaffene Gefahr in dem Tod des Opfers konkretisiert. Denn die geschaffene Gefahr reichte objektiv "nur" zu einer schweren Vergiftung. Und der Tatbeitrag des einen war für den anderen ja komplett unvorhersehbar.
Es kommt also nur ein Bestrafung wegen Versuchs in Betracht, da jeder der Täter wahrscheinlich Tötungsvorsatz aufweist.
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ThirtyThirty
Anmeldedatum: 15.05.2009
Beiträge: 22
Wohnort: Bielefeld
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Verfasst am:
Do, 29. Juli, 2010 - 17:57 |
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Eine Handlung ist dann kausal, wenn sie nicht hinweggedacht werden kann ohne dass Taterfolg in seiner konkreten Gestalt entfiele. Danach sind beide Handlungen kausal.
Es hat sich aber im Erfolg nicht die vom Täter gesetzte Gefahr allein niedergeschlagen, denn das Giftbeibringen des jeweils anderen war objektiv nicht vorhersehbar und fiel daher nicht in den Verantwortungsbereich des Täters. So löst es die hL.
Die Rechtsprechung geht über eine erhebliche Abweichung vom vorgestellten Kausalverlauf und damit über einen Irrtum § 16 StGB.
Dies schliest eine Versuchsstrafbarkeit aber nicht aus. Da es aber an einem gemeinsamen Tatplan fehlt, liegt hier lediglich Nebentäterschaft vor. |
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