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EnoC



Anmeldedatum: 29.07.2009
Beiträge: 49

BeitragVerfasst am: Do, 8. Juli, 2010 - 13:52 Antworten mit ZitatNach oben

Ich wollte mal fragen, ob mir jemand bei diesem Fall helfen kann:

K, ein Privatmann, ist begeistert von einer Motorjacht, welche die X-GmbH (X) herstellt
und von V-GmbH (V) für 500.000 € angeboten wird.
Um Geld für anderweitige Aufwendungen zu haben, beschließt er, die Jacht zu leasen.
K schließt einen Leasingvertrag mit der B-GmbH (B). Die B kauft die Jacht bei V „zum
Zwecke des Leasings“ und überlässt sie gemäß Leasingvertrag der K.
Der Leasingvertrag sieht Leasingraten von 5.000 € / Monat und eine Laufzeit von 6 Jahren
vor. Anschließend kann K die Jacht für 240.000 € kaufen. Vereinbart wird ein Gewährleistungsausschluss
per AGB, außer für Körper- und Gesundheitsschäden sowie grobe
Fahrlässigkeit und Vorsatz. B tritt seine Gewährleistungsrechte gegenüber dem Lieferanten
an K ab.
Der Vertrag zwischen V und B sieht -ohne AGB- einen Gewährleistungsausschluss von B
gegen V vor, mit Ausnahme von grob fahrlässigen Pflichtverletzungen. V tritt dafür seine
Gewährleistungsrechte gegen X an B ab.
Kurz nach der Übergabe an K hat die Jacht einen Motorschaden. Der Motor war schon bei
Gefahrübergang stark defekt, was aber nicht offensichtlich zu entdecken war.
K wendet sich mehrfach sowohl an B wie auch an V, um die Jacht reparieren zu lassen.
Beide verweigern dies mehrfach. B verweist dabei auf den Gewährleistungsausschluss.
Daraufhin stellt K die Zahlung der Leasingraten ein.
B will jedoch den Leasingvertrag erhalten, K will auch das Boot behalten.
B klagt gegen K auf Zahlung der letzten 3 offenen Leasingraten in Höhe von
3x5.000=15.000 € sowie auf Feststellung, dass K trotz des Mangels die Leasingraten
zahlen muss.
Ist die Klage begründet?
Abwandlung
Der Gewährleistungsausschluss zwischen V und B wird per AGB vereinbart.
Kann K die Reparatur der Jacht von B oder von V verlangen?

Bei Frage 1 frage ich mich, ob dieser Kram mit der Abtretung überhaupt relevant ist? Die Feststellungsklage wäre wohl begründet, weil die Preisgefahr auf den Leasingnehmer übergeht, aber Subsidiarität der Festellungsklage, weil B auf Erfüllung klagen könnte?

Bei Aufgabe 2 ist der Gewährleistungsausschluss wohl wegen §309 Nr. 7 a,b unwirksam?

Irgendwie frag ich mich, wie man die Lösung genau aufbauen soll. Falls jemand Tipps hat, wär ich dankbar Wink
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EJPimprover



Anmeldedatum: 09.10.2009
Beiträge: 210

BeitragVerfasst am: Fr, 9. Juli, 2010 - 14:31 Antworten mit ZitatNach oben

Hey,

die Frage nach der Begründetheit ist ja eigentlich nur die Frage nach den Ansprüchen der B gegen K.

Hier muss der Leasingsvertrag eingeordnet werden. OB Miete oder Darlehen. Je nachdem wofür du dich entscheidest (meist Miete) nimmst du die jeweilige ZahlungsAGL für die Raten oder die Miete.

Dann musst du prüfen, ob dem K Gegenrechte zustehen.
Wenn du meinst, dass der Mietvertrag hier bestimmend ist, dann könnte K ein Recht auf Minderung aus § 536 (hier 100%) haben. Oder eventuell auch § 320 oder das allgemeine Zurückbehaltungsrecht aus § 273.
Vertrag und Sachmangel liegen vor. Problematisch wird dann die Einordnung des AGB-Gewährleistungsauschluss, denn der könnte die Rechte ausschließen. AGB-Recht ist anwendbar, da Verbraucher und Unternehmer. Dann musst die übliche Prüfung durchgehen und der Ausschluss wird wohl rechtens gewesen sein. Auch § 536d wird hier nicht helfen.
Dasselbe wird auch beim mietvertraglichen SE-Anspruch (hier wär dann Zusammenhang mit der Aufrechnung) der Fall sein.
Also auf den ersten Blick halte ich die Klage für begründet.

Der Anspruch auf Reparatur kann sich dann aus § 535 I S. 2 ergeben. Hier kommt es auch nicht auf ein Verschulden der Vermieters an, sodass der Gewährleistungsausschluss nicht eingreift. Aber problematisch ist, dass der Mangel bereits vor Übergabe bestand.
Gegen V kommt der kaufrechtliche Nacherfüllungsanspruch aus dem KV zw. B und V für K aus abgetretenem Recht in Betracht. Prüft man für K als würde man den Anspruch von B gegen V prüfen. mit § 398 dahinter...
Könnte aber auch hier wegen dem Gewährleistungsausschluss scheitern, der hier offenbar indivdualvertraglich vereinbart wurde, weswegen AGB-Recht nicht zur Anwendung kommt. Zumal B und V sowieso Unternehmer sind.
Dann ließe sich aber noch eine Gewährleistungsanspruch gegen X prüfen aus doppelt abgetretenem Recht, aber der is ja nich gefragt.

Ich hoffe das hilft dir weiter Wink
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EnoC



Anmeldedatum: 29.07.2009
Beiträge: 49

BeitragVerfasst am: Do, 29. Juli, 2010 - 20:57 Antworten mit ZitatNach oben

Ja, vielen Dank Smile
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