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hoschigirl
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Verfasst am:
Di, 27. Juli, 2010 - 16:18 |
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Hallo an alle, ich habe mal eine kurze Frage:
Ich prüfe gerade eine unmittelbare Ausführung im Rahmen eines Abschleppvorgangs (es wurde ein Auto ohne Nummernschilder am Straßenrand abegstellt). Es ist ja ein fiktiver zu prüfen, ob ein VA hätte ergehen können - nun ist für mich die einschlägige Norm § 14 II BerlStrG:
(2) Fahrzeuge ohne gültige amtliche Kennzeichen dürfen nicht auf öffentlichen Straßen abgestellt werden. Wer dagegen verstößt, hat die Folgen seines Verstoßes unverzüglich zu beseitigen. Kommt der Halter oder Eigentümer dieser Pflicht nicht nach, kann die zuständige Behörde nach Anbringung einer deutlich sichtbaren Aufforderung zur Beseitigung des Fahrzeuges die Beseitigung auf seine Kosten vornehmen lassen. Eines vollziehbaren Verwaltungsaktes oder einer förmlichen Androhung eines Zwangsmittels bedarf es nicht.
Nun komme ich damit nicht so richtig klar, also die Behörde konnte das KFZ beseitigen lassen, aber eines VA bedurfte es nicht, wie kann ich das nun prüfen? (Das Problem ist, im Fall wurde keine Aufforderung am KFZ befestigt..) Ach ich komm einfach nicht weiter  |
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EJPimprover
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Beiträge: 210
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Verfasst am:
Di, 27. Juli, 2010 - 19:18 |
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Hey,
ich hab mal ins BerlStrG reingeschaut. RGL für das Abschleppen müsste § 14 I sein und das liest sich wie eine vertretbare Handlung aus dem Ordnungsrecht, also würde ich so prüfen, wie du diese im Rahmen des Ordnungsrechts prüfst.
Vielleicht hilft dir das weiter... |
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hoschigirl
Anmeldedatum: 06.07.2008
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Verfasst am:
Mi, 28. Juli, 2010 - 8:20 |
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Hallöchen, Danke schonmal!
Das Problem ist, dass § 14 I BerlStrG gerade nicht die Fälle des Absatz 2 erfasst :-/ |
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EJPimprover
Anmeldedatum: 09.10.2009
Beiträge: 210
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Verfasst am:
Mi, 28. Juli, 2010 - 16:14 |
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Hey,
stimmt, aber § 14 II S. 2 lässt ja auch ne Ersatzvornahme zu, und da schaut die Prüfung dann ja zumindest ähnlich, oder? |
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hoschigirl
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Verfasst am:
Mi, 28. Juli, 2010 - 17:09 |
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Huhu,
das Ding ist, dass ich die unmittelbare Ausführung prüfe und dafür einen fiktiven VA prüfen will, wo krieg ich aber die VA Befugnis her, wenn ja gerade iRd § 14 II kein VA nötig ist - vielleicht § 17 ASOG? |
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EJPimprover
Anmeldedatum: 09.10.2009
Beiträge: 210
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Verfasst am:
Mi, 28. Juli, 2010 - 17:47 |
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Hey,
ja ich glaub, du meinst eine Grundverfügung. Die würde ich hierin in der Aufforderung sehen, das Auto zu entfernen und dessen Grundlage ist wohl § 14 II S.3 (is ja auch spezieller als die allg. pol. EGL). Dann folgt ja die Androhung das Auto auf Störerkosten entfernen zu lassen, die auch mit dem GrundVA verbunden werden kann. Und Schließlich führt die Behörde im Wege der Ersatzvornahme (mE ist das hier kein unmittelbarer Zwang) die Entfernung durch. Also ist dir Grundlage für alle Maßnahmen im § 14 II zu finden. |
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hoschigirl
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Beiträge: 25
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Verfasst am:
Do, 29. Juli, 2010 - 16:54 |
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Huhu,
im vorliegenden Fall hab es nur leider genau keine Aufforderung zur Beseitigung, das hatte ich nicht erwähnt, sorry! Also die Behörde hat einfach abschleppen lassen, ohne ein Zettel an die Scheibe zu kleben! Deswegen habe ich an eine unmittelbare Ausführung gedacht - da dann § 14 II BerlStrG nicht durchgeht (mangels Zettelchen am Auto) hatte ich dann an die Generalbefugnis § 17 ASOG gedacht - da könnte ich dann die ganze Sache mit Gefahr für öff Ordnung und Sicherheit diskustieren. |
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EJPimprover
Anmeldedatum: 09.10.2009
Beiträge: 210
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Verfasst am:
Fr, 30. Juli, 2010 - 11:32 |
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Hey,
ich würde trotzdem den § 14 II als EGL nehmen, weil der einfach spezieller is und vom Wortlaut her ja genau zur durchgeführten Handlung passt.
Das Vorliegen einer Grundverfügung ist offenbar nach S. 4 entbehrlich. Damit müsst auch das Anbringen eines Zettels, sofern man diesen als VA qualifizieren kann, auch entbehrlich sein. Der Wortlaut von S. 3 scheint der Behörde insofern ja auch Ermessen einzuräumen mit dem Wortlaut "kann". Also denke ich mal, dass du dich mit der Entscheidung, keinen Zettel anzubringen im Ermessen auseinandersetzen musst.
Außerdem glaube ich immer noch, dass es eine Ersatzvornahme ist. Wird denn der unmittelbare Zwang bei euch im ASOG irgendwo definiert? In MV ist das nämlich die "Einwirkung auf Personen oder Sachen durch körperliche Gewalt, Hilfsmittel der körperlichen Gewalt oder Waffen". Die Ersatzvornahme hingegen eine Handlung, deren Vornahme durch einen anderen möglich ist, nicht erfüllt wird, durch die Vollzugsbehörde dann auf Kosten des Pflichtigen oder durch einen Beauftragten ausgeführt wird.
Deswegen finde ich, die Ersatzvornahme passt hier besser. |
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hansklaus
Anmeldedatum: 13.06.2009
Beiträge: 15
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Verfasst am:
So, 1. August, 2010 - 9:54 |
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Die Unterscheidung ist relativ einfach:
Bei der Ersatzvornahme handelt es sich um ein Zwangsmittel nach dem Verwaltungsvollstreckungsrecht, sie setzt einen sog. Vollstreckungstitel voraus, also einen vollstreckbaren VA.
'Der fehlt hier.
Es verbleibt die u.A., die eben keinen vorangegangenen VA erfordert, weil kein Störer anwesend bzw. zu erreichen ist, an den ein VA gerichtet werden kann (dann wieder Ersatzvornahme...).
Hier liegt eine u.A. vor, die z.B. nach § 6 I de Säschsischen Politzeigesetzes eine Gefahrenlage erfordert, die Polizei schreitet ein, ohne einen VA zu erlassen (weil sie es nicht kann, denn ein Störer ist nicht erreichbar, trotzdem ist Gefahrenabwehr erforderlich).
Das alles hat dann mit einem VA oder einem fiktiven VA nichts zu tun.
Näheres kann man ausführlich auf meiner hompage lesen
www.hansklausweber.de |
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EJPimprover
Anmeldedatum: 09.10.2009
Beiträge: 210
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Verfasst am:
So, 1. August, 2010 - 11:57 |
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Hey,
@hansklaus im Ergebnis mag es ja vielleicht richtig sein, trotzdem denke ich, dass man hier gerade diskutieren soll, ob die Ersatzvornahme auch ohne Grundverfügung zulässig ist.
Sowas is in Bayern doch garantiert wieder ein Standardproblem  |
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